Schulen, Ausbildungsstätten und Universitäten waren wochenlang aufgrund der Ausbreitung von Corona geschlossen, Prüfungen konnten nicht geschrieben werden, ein Unterrichten war nur über Video-Konferenzen mit unterschiedlichem Erfolg möglich. Jetzt durften Schulen zumindest wieder für einige Jahrgänge öffnen, und zwar für die, die nach den Sommerferien in eine höhere Bildungsstufe aufsteigen sollen. Ein Blick auf die allgemeinen Hygieneschutzpläne von Schulen lässt vermuten, dass dank der ohnehin schon geläufigen Regelungen kein Risiko besteht. Dass die Regierung nur zögerlich und teilweise einer Wiederöffnung zugestimmt hat und die einzelnen Bundesländer zusätzliche Bedingen ausgesprochen haben, zeigt das Gegenteil. Es lohnt sich, einen Blick auf die Hygieneschutzpläne und Extra-Bestimmungen zu werfen.
Hygieneschutzpläne: Was ohnehin schon gilt
Schulen werden entsprechend dem Infektionsschutzgesetz als Gemeinschaftseinrichtungen eingestuft und sind deshalb dazu verpflichtet, anhand von Hygieneplänen festzulegen, wie die Infektionshygiene eingehalten wird. Viele Gesundheitszentren und -ämter und Schulbehörden stellen Muster-Hygienepläne bereit, die nach Bedarf angepasst werden können. Es gibt minimale Unterschiede, aber im Kern sagen sie alle dasselbe aus.
Vor der Erstellung eines individuellen Hygieneplans oder im Zuge dessen sind folgende Punkte durchzuführen:
- Eine Risikoanalyse muss für die Aufenthalts-, Küchen- und Sanitärbereiche durchgeführt werden.
- Eine Risikobewertung muss abhängig von den zu betreuenden Personen, Erregern und Übertragungswegen erfolgen.
- Hinzunehmende Risiken sind zu vermerken, hohe Risiken müssen Minimierungsmaßnahmen als Konsequenz haben.
- Überwachungsmaßnahmen sind festzulegen.
- Es ist festzulegen, in welchen Abschnitten eine Aktualisierung des Hygieneplans nötig wird.
- Eine Dokumentation der Bestimmungen ist zwingend erforderlich, ebenso die Schulung von Beteiligten.
Das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen stellt einen kostenlosen Muster-Hygieneplan zum Download bereit, der diese Struktur aufweist:
- Hygiene in Klassenräumen, Aufenthaltsräumen und Fluren
1.1 Lufthygiene
1.2 Garderobe
1.3 Reinigung der Flächen, Gegenstände und Fußböden
1.4 Umgang mit Spielzeugen, Lern- und Beschäftigungsmaterialien
- Hygiene in Sanitärbereichen
2.1 Ausstattung
2.2 Händereinigung
2.3 Flächenreinigung
- Persönliche Hygiene der Kinderund Jugendlichen
- Küchenhygiene
4.1 Allgemeine Anforderungen
4.2 Händedesinfektion
4.3 Flächenreinigung und -desinfektion
4.4 Lebensmittelhygiene
4.5 Lebensmittelhygiene für Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Personal
4.6 Tierische Schädlinge
- Trinkwasserhygiene
5.1 Legionellenprophylaxe
5.2 Vermeidung von Stagnationsproblemen
5.3 Trinkwasserzubereitungsgeräte
- Hygiene in Sporthallen
- Hygiene bei Tierhaltung
- Erste Hilfe
8.1 Hygiene im Erste-Hilfe-Raum
8.2 Versorgung von Bagatellwunden
8.3Behandlung kontaminierter Flächen
8.4Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens
8.5 Notrufnummern
- Belehrungs- und Meldepflichten, Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote
9.1 Belehrung der Betreuungspersonen
9.2 Belehrung der Eltern, Jugendlichen und Kinder
9.3 Meldepflicht und Sofortmaßnahmen
9.4 Wiederzulassung in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
- Spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten übertragbarer Krankheiten
10.1. Durchfallerkrankungen
10.2. Kopflausbefall
Wer vor nicht allzu langer Zeit selbst zur Schule gegangen ist, wird erlebt haben, was in solchen Muster-Hygieneplänen festgelegt ist. Es geht hauptsächlich um Richtlinien, wie z.B., dass jeden Tag gelüftet werden muss, Kleidungsstücke von Kindern sich an Garderoben nicht berühren dürfen, alle Böden und Tische sowie Spielzeuge regelmäßig (je nach Nutzung) gereinigt werden müssen. Dafür kann gewöhnliches heißes Wasser in Kombination mit einem Reinigungsmittel verwendet werden. Der Gebrauch von Desinfektionsmitteln ist nur vorgeschrieben, wenn eine potenzielle Kontamination durch Körperflüssigkeiten wie Blut oder Erbrochenes vorliegt.
Sanitärbereiche müssen täglich gereinigt werden, es dürfen keine Mehrzweckhandtücher ausliegen, Mülleimer müssen mit Mülltüten ausgestattet sein, die täglich entleert werden, und Damentoiletten müssen mit zusätzlichen Hygieneeimern ausgestattet werden. Stark benutze Flächen wie Toilettensitze und Türklinken können zusätzlich bei Bedarf mit feuchten Desinfektionstüchern abgewischt werden.
Was zum Thema Händereinigung gilt, ist quasi exakt das, was der Allgemeinbevölkerung seit dem Ausbruch von Corona gepredigt wird (allerdings ohne die Empfehlung der 20-Sekunden-Regel): Die Hände müssen mit Wasser und Seife gewaschen werden, wenn man auf der Toilette war, bevor und nachdem man mit Lebensmitteln hantiert, bei Bedarf und nach Tierkontakt. Ein Desinfizieren der Hände wird nur für Lehrkräfte und anderes Personal vorgeschrieben, nachdem man Schutzhandschuhe abgelegt hat, wenn man Kontakt mit kranken Schülern oder Kollegen hatte, man infektiöses Material berührt hat oder in Kontakt mit Körperausscheidungen gekommen ist.
Kinder, Lehrkräfte, Personal und Eltern sind im richtigen Umgang mit Hygiene zu schulen.
Die Regelungen für Küchenbereiche orientieren sich daran, was auch für Gastronomiebetriebe gilt. In Schulkantinen arbeitendes Personal muss die Hände im Gegensatz zu anderen regelmäßig, d.h. mehrmals am Tag, desinfizieren. Wenn Schüler in der Küche arbeiten, müssen sie ihre Hände vorher und hinterher waschen und beim Hantieren mit speziellen Lebensmitteln Einmalhandschuhe tragen.
Trinkwasser muss jährlich auf Legionellen untersucht werden, nach längeren Phasen der Abwesenheit ablaufen und darf in der Qualität nicht negativ beeinflusst werden. Wenn Tiere gehalten werden, muss darauf geachtet werden, dass Käfige, Terrarien und Aquarien regelmäßig sauber gemacht werden und die Tiere so gehalten werden, dass sie keine Krankheiten oder Allergien auslösen können.
Schulen und Ausbildungseinrichtungen müssen in Erste-Hilfe geschultes Personal in ausreichender Anzahl haben und einen speziellen Erste-Hilfe-Raum, der mit entsprechenden Kästen und Hygienemitteln ausgestattet ist. Wenn ein Schüler oder Mitglied des Lehrkörpers oder Personals nachweislich an einer Infektionskrankheit erkrankt ist, muss er der Schule entsprechend den Vorgaben des Gesundheitsamtes fernbleiben. Außerdem müssen alle potenziell betroffenen Personen bzw. deren Eltern informiert werden, damit auf eine Ansteckung geachtet werden kann. Beim Auftreten von Durchfallerkrankungen oder Läusebefall gelten zusätzliche Regeln.
Im Prinzip sind das alles Vorschriften, die an den gesunden Menschenverstand appellieren. Dass kleinere Kinder die Wichtigkeit von Hygiene noch nicht kennen, ist nur natürlich, aber deshalb sollen sie ja auch geschult werden. Von Erwachsenen sollte man erwarten können, dass sie sich automatisch an alles halten.
Zusätzliche Regelungen in der jetzigen Zeit
Obwohl es bereits ausführliche Hygienepläne gibt, die eine Ansteckung mit Infektionskrankheiten eindämmen sollen, wurde einer Wiederöffnung von Schulen nur zögerlich zugestimmt und auch nur unter bestimmten Bedingungen. Dazu gehört, dass nur ältere Kinder wieder zurück in den Unterricht gehen dürfen, weil sie besser mit Hygieneregeln umgehen können und man sie auch leichter überwachen kann. Primär sollen aber trotzdem nur die Schüler wieder in die Schule dürfen, die ihren Abschluss machen oder in eine höhere Stufe aufsteigen sollen.
Darüber hinaus hat z.B. das Schulministerium Nordrhein-Westfalens (von dem auch der Muster-Hygieneplan stammt) eine ganze Reihe an Zusatzbestimmungen ausgesprochen. Zum Thema Hygienemaßnahmen wurde das folgende festgelegt:
- Es dürfen nur so viele Schüler und Lehrer gleichzeitig in einem Klassenzimmer sein, dass ein Abstand von 1,5m immer eingehalten werden kann. Auch außerhalb der Klassenzimmer muss der Sicherheitsabstand möglich sein. Ein neues Raumnutzungskonzept wird empfohlen.
- Wenn eine Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht gewährleistet werden kann, besteht Maskenpflicht.
- Es muss namentliche Sitzpläne mit Registrierung geben, damit eine Nachbefragung und Kontakt-Nachverfolgung möglich ist.
- Schüler und Lehrer mit Vorerkrankungen müssen mit Ihrem Arzt abklären, ob sie wieder in die Schule dürfen.
- Weder Erkrankte noch potenziell Erkrankte dürfen die Schulen betreten. Selbes gilt für Personen aus den Risikogruppen.
Wie wir helfen könnten
Sie erkennen ganz klar, dass die zusätzlichen Bestimmungen die Ausbreitung des Virus einschränken sollen. Dafür wird besonders auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes geachtet, die ggf. mit neuen Raumkonzepten zu gewährleisten ist. Wo das nicht möglich ist, muss Mundschutz getragen werden.
Unsere neue Reihe an „Flexikus“ Spuckschutz- und Hygienewänden kann ein elementarer Bestandteil der Hygienemaßnahmen in Schulen, Ausbildungsstätten und Universitäten werden. Die Wände trennen Menschen auf sichere Art und Weise und können optimal dort eingesetzt werden, wo eben kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann. Aber auch zusätzlich dazu können sie ein Mehr an Schutz liefern.
Wir haben spezielle Modelle entwickelt, die auf einen Tisch zwischen zwei nebeneinandersitzenden Personen gestellt werden können, damit diese sich gegenseitig nicht infizieren. Außerdem gibt es ein anderes Modell, dass hervorragend auf ein Lehrerpult gestellt werden kann, damit Schüler nach vorne gehen und Fragen stellen können – ohne Gefährdung. Für eine Anpassung des Raumkonzepts lassen sich unsere auf dem Boden stehenden „Flexikus“-Modelle optimal einsetzen: Sie dienen dann einerseits als Trennwand, durch die hindurch man sich weiterhin gegenseitig sehen kann, und schützen andererseits besser als herkömmliche Trennwände vor einer Tröpfcheninfektion.
Klug eingesetzt können unsere Hygienewände die Nutzbarkeit von Räumen optimieren, sodass möglichst viele Schüler sich darin aufhalten können, ohne eine Ansteckung zu riskieren. In Kombination mit den generellen Hygieneplänen an Schulen und in Bildungseinrichtungen und den neuen Bestimmungen durch die Regierung kann der Bildungssektor damit wieder ein großes Stück Normalität zurückgewinnen – aber sicher.